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DSK-Kurzpapier Nr. 16: Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche – Art. 26 DSGVO

Die DSK stellt mit dem Kurzpapier Nr. 16 nähere Informationen zum Begriff der gemeinsamen Verantwortlichkeit zur Verfügung. Verpflichtungen, Haftungsfragen sowie Anwendungsbeispiele zur Definition von Gemeinsamen Verantwortlichkeiten werden in dem Text ebenso erläutert, wie Besonderheiten in weiteren Bereichen der DSGVO.

DSK-Kurzpapier Nr. 17: Besondere Kategorien personenbezogener Daten

Dieses Kurzpapier befasst sich im Detail mit der Verarbeitung besonders schutzbedürftiger personenbezogener Daten. Laut DSGVO gilt ein grundsätzliches Verbot zur Verarbeitung dieser Datenkategorien. Umfangreiche Ausnahmen innerhalb bestimmter Rechtsgrundlagen machen die Verarbeitung der Daten jedoch zulässig.

DSK-Kurzpapier Nr. 18: Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten stellt mindestens eine Beeinträchtigung des Grundrechts auf den Schutz personenbezogener Daten dar und kann unter Umständen zu physischen, materiellen oder immateriellen Schäden führen. Diese Kurzpapier hilft Ihnen, die möglichen Risiken mit Blick auf Rechtsfolgen zu bestimmen und zu beurteilen.

DSK-Kurzpapier Nr. 19: Unterrichtung und Verpflichtung von Beschäftigten auf Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DSGVO

Verantwortliche und Beschäftigte zur Wahrung des Datengeheimnisses und Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen zu verpflichten, wird ausdrücklich empfohlen. Dieses Kurzpapier enthält neben ausführlichen Informationen zum Thema auch ein Musterbeispiel zur Verpflichtung auf Vertraulichkeit von Mitarbeitern, welches der Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen dient.

DSK-Kurzpapier Nr. 20: Einwilligung nach der DSGVO

In diesem Kurzpapier wird auf die in der DSGVO festgelegten Unterschiede und Voraussetzungen einer datenschutzrechtlich konformen Einwilligung eingegangen. Details zur geeigneten Form, Freiwilligkeit, aber auch Folgen einer unwirksamen Einwilligung und weiteres, erhalten Sie im folgenden Text.

EDSA-Leitlinien 06/2022 für die praktische Anwendung der gütlichen Einigung

Aufsichtsbehörden haben bei der Bearbeitung von Beschwerden betroffener Personen die Befugnis, das Instrument der gütlichen Einigung anzuwenden. Neben detaillierten Informationen zum Thema finden Sie in den folgenden Leitlinien eine Prüfliste, welche Schritt für Schritt zur Bearbeitung eines Falles im Wege einer gütlichen Einigung verwendet werden kann sowie eine Auflistung der Länder in der die gütliche Einigung nach innerstaatlichem Recht nicht möglich ist.

EDSA-Leitlinien 01/2021 zu Beispielen für die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

Innerhalb der DSGVO besteht die Anforderung, bestimmte Datenschutzverletzungen der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden. Diese Leitlinien sollen Verantwortlichen bei der Entscheidung helfen, wie sie mit Verletzungen des Schutzes von personenbezogenen Daten umgehen und welche Faktoren sie bei der Risikobewertung zu berücksichtigen haben. Sie soll eine Ergänzung zu den Leitlinien für die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 vom 25.05.2018 sein.

WLAN: Risiken und Sicherheit

Die Nutzung von Funknetzwerken wie WLAN ist heutzutage allgegenwärtig. Sowohl Mobiltelefone, Tablets als auch Laptops können sich hierdurch mit dem Internet verbinden und drahtlos arbeiten. In Hotels, Restaurants, Flughäfen, der Bahn, Unternehmen oder ganzen Städten wird Besuchern oftmals ein kostenloser Internetzugang mittels eines WLAN-Hotspots angeboten. Dieser ist jedoch nicht immer ungefährlich.

Richtiger Umgang mit dem Personalausweis

Bei vielen Menschen herrscht Unsicherheit im Umgang mit dem Personalausweis. Darf der Ausweis einfach so von jeder nachfragenden Stelle kopiert oder eingescannt werden? Muss man den Ausweis immer mitführen?

Privacy by design und Privacy by default

Die beiden Begriffe, „Privacy by design“ und „Privacy by default“, beschreiben datenschutzrechtliche Vorgaben, um ein möglichst hohes Schutz-Niveau zu erreichen. Diese Regelungen aus Art. 25 DSGVO geben vor, dass Datenschutz bereits bei der Entwicklung von z.B. Software und auch bei der späteren Konfiguration berücksichtigt werden muss.

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