Ausschlaggebend für diesen Beitrag ist eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Urt. V. 1.6.2022 LAG Baden-Württemberg), nachdem der Datenschutzbeauftragte sehr wohl Erfüllungsgehilfe des Verantwortlichen bei der Bearbeitung von Betroffenenanfragen sein kann. Ob er dies allein durchführen kann oder die Mithilfe von Kollegen benötigt, ist dabei jedoch häufig eine Frage der Unternehmensgröße und -struktur.
Fälle, in denen der Datenschutzbeauftragte als Erfüllungsgehilfe tätig werden kann
- Beantwortung von Anfragen Betroffener (z.B. Auskunft, Widerruf, Löschung)
- Erstellung und Pflege des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten
- Schulung der Mitarbeiter
- Meldung von Datenpannen
- Vertragsgestaltung und -verhandlung von Verträgen zur Auftragsverarbeitung
Ganz generell ist zu beachten, dass es keinen Interessenkonflikt geben darf. Außerdem sollte sich die Unterstützung nur auf die datenschutzrelevanten Themen beschränken, da so sonst eine unzulässige Rechtsberatung vorliegen kann.
Auch externe Datenschutzbeauftragte unterstützen Unternehmen bei diesen Pflichten, sind aber regelmäßig auf Informationen des Unternehmens angewiesen.
Fälle, in denen der Datenschutzbeauftragte nicht als Erfüllungsgehilfe tätig werden kann
- Bei der Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung ist der Datenschutzbeauftragte laut Gesetz ausdrücklich nur einzubinden.
- Vertretung vor Gericht und gegenüber Datenschutzbehörden.
- Bei der Ausarbeitung von Datenschutz-Strategien hat der Datenschutzbeauftragte lediglich eine Überwachungsfunktion. Würde er die Strategien ausarbeiten, müsste er sich selbst kontrollieren.
Grundsätzlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Datenschutzbeauftragte per Gesetz primär eine Beratungs- und Überwachungsfunktion hat. Die Datenschutz-Sachbearbeitung hat als Unterstützung eine sekundäre Funktion.