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ErwG 117 - Errichtung von Aufsichtsbehörden


1Die Errichtung von Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten, die befugt sind, ihre Aufgaben und Befugnisse völlig unabhängig wahrzunehmen, ist ein wesentlicher Bestandteil des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. 2Die Mitgliedstaaten sollten mehr als eine Aufsichtsbehörde errichten können, wenn dies ihrer verfassungsmäßigen, organisatorischen und administrativen Struktur entspricht.

Querverweise

Art. 51 DSGVO – Aufsichtsbehörde
Art. 52 DSGVO – Unabhängigkeit
Art. 54 DSGVO – Errichtung der Aufsichtsbehörde


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