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ErwG 118 - Kontrolle der Aufsichtsbehörden


Die Tatsache, dass die Aufsichtsbehörden unabhängig sind, sollte nicht bedeuten, dass sie hinsichtlich ihrer Ausgaben keinem Kontroll- oder Überwachungsmechanismus unterworfen werden bzw. sie keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können.

Querverweise

Art. 51 DSGVO – Aufsichtsbehörde
Art. 52 DSGVO – Unabhängigkeit


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