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Art. 50 DSGVO
Übersicht
Art. 52 DSGVO

Art. 51 DSGVO - Aufsichtsbehörde


  1. Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).
  2. 1Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. 2Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel VII zusammen.
  3. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so bestimmt dieser Mitgliedstaat die Aufsichtsbehörde, die diese Behörden im Ausschuss vertritt, und führt ein Verfahren ein, mit dem sichergestellt wird, dass die anderen Behörden die Regeln für das Kohärenzverfahren nach Artikel 63 einhalten.
  4. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund dieses Kapitels erlässt, sowie unverzüglich alle folgenden Änderungen dieser Vorschriften mit.
Querverweise

ErwG 117 – Errichtung von Aufsichtsbehörden
ErwG 118 – Kontrolle der Aufsichtsbehörden
ErwG 119 – Organisation mehrerer Aufsichtsbehörden
ErwG 120 – Ausstattung der Aufsichtsbehörden
§ 17 BDSG – Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle
§ 18 BDSG – Verfahren der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder
Infothek – Aufsichtsbehörde
DSK-Kurzpapier Nr. 2: Aufsichtsbefugnisse/Sanktionen


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