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Art. 43 DSGVO
Übersicht
Art. 45 DSGVO

Art. 44 DSGVO - Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung


1Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten aus dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation. 2Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.

Querverweise

ErwG 101 – Internationaler Datenverkehr
ErwG 102 – Internationale Abkommen zur Datenübermittlung
Infothek – Angemessenheitsbeschluss
Infothek – Standardvertragsklauseln
DSK-Kurzpapier Nr. 4: Datenübermittlung in Drittländer


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