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ErwG 98
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ErwG 100

ErwG 99 - Konsultation von Interessenträgern und Betroffenen zu Verhaltensregeln


Bei der Ausarbeitung oder bei der Änderung oder Erweiterung solcher Verhaltensregeln sollten Verbände und oder andere Vereinigungen, die bestimmte Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, die maßgeblichen Interessenträger, möglichst auch die betroffenen Personen, konsultieren und die Eingaben und Stellungnahmen, die sie dabei erhalten, berücksichtigen.

Querverweise

Art. 40 DSGVO – Verhaltensregeln


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