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ErwG 25 - Anwendung aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen


Ist nach Völkerrecht das Recht eines Mitgliedstaats anwendbar, z. B. in einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaats, so sollte die Verordnung auch auf einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen Anwendung finden.

Querverweise

Art. 3 DSGVO – Räumlicher Anwendungsbereich


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