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ErwG 168
Übersicht
ErwG 170

ErwG 169 - Sofort geltende Durchführungsrechtsakte


Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn anhand vorliegender Beweise festgestellt wird, dass ein Drittland, ein Gebiet oder ein bestimmter Sektor in diesem Drittland oder eine internationale Organisation kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, und dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

Querverweise

Art. 92 DSGVO – Ausübung der Befugnisübertragung


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