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ErwG 139 - Europäischer Datenschutzausschuss


1Zur Förderung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung sollte der Ausschuss als unabhängige Einrichtung der Union eingesetzt werden. 2Damit der Ausschuss seine Ziele erreichen kann, sollte er Rechtspersönlichkeit besitzen. 3Der Ausschuss sollte von seinem Vorsitz vertreten werden. 4Er sollte die mit der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Arbeitsgruppe für den Schutz der Rechte von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ersetzen. 5Er sollte aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder deren jeweiligen Vertretern gebildet werden. 6An den Beratungen des Ausschusses sollte die Kommission ohne Stimmrecht teilnehmen und der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte spezifische Stimmrechte haben. 7Der Ausschuss sollte zur einheitlichen Anwendung der Verordnung in der gesamten Union beitragen, die Kommission insbesondere im Hinblick auf das Schutzniveau in Drittländern oder internationalen Organisationen beraten und die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in der Union fördern. 8Der Ausschuss sollte bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig handeln.

Querverweise

Art. 68 DSGVO – Europäischer Datenschutzausschuss
Art. 69 DSGVO – Unabhängigkeit
Art. 70 DSGVO – Aufgaben des Ausschusses


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