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ErwG 137 - Erlass einstweiliger Maßnahmen durch Aufsichtsbehörden


1Es kann dringender Handlungsbedarf zum Schutz der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen bestehen, insbesondere wenn eine erhebliche Behinderung der Durchsetzung des Rechts einer betroffenen Person droht. 2Eine Aufsichtsbehörde sollte daher hinreichend begründete einstweilige Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet mit einer festgelegten Geltungsdauer von höchstens drei Monaten erlassen können.

Querverweise

Art. 57 DSGVO – Aufgaben
Art. 66 DSGVO – Dringlichkeitsverfahren


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