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ErwG 134 - Teilnahme an gemeinsamen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden


1Jede Aufsichtsbehörde sollte gegebenenfalls an gemeinsamen Maßnahmen von anderen Aufsichtsbehörden teilnehmen. 2Die ersuchte Aufsichtsbehörde sollte auf das Ersuchen binnen einer bestimmten Frist antworten müssen.

Querverweise

Art. 62 DSGVO – Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden


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