Auch nicht in der EU niedergelassene Unternehmen können in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen. Werden also personenbezogene Daten betroffener Personen, welche sich in der EU aufhalten, durch ein Unternehmen verarbeitet, greift das Marktortprinzip in Art. 3 Abs. 2 DSGVO. Im Folgenden Kurzpapier erhalten Sie ausführliche Informationen dazu.
Die Datenschutzkonferenz (DSK) stellt ihre Kurzpapiere in Form von PDF-Dateien zur Verfügung. Hier finden Sie den Link zum Originaltext: Kurzpapier Nr. 7: Marktortprinzip: Regelungen für außereuropäische Unternehmen