Art. 2 DSGVO - Sachlicher Anwendungsbereich
- Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
- Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
- im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
- durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
- durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
- durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
- 1Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. 2Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.
- Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.
Querverweise
ErwG 13 – Berücksichtigung von kleinen und mittleren Unternehmen
ErwG 14 – Keine Anwendung auf juristische Personen
ErwG 15 – Datenschutz unabhängig von verwendeter Technik
ErwG 16 – Keine Anwendung auf Tätigkeiten der Außen- und Sicherheitspolitik
ErwG 17 – Anpassung der Verordnung für EU-Einrichtungen
ErwG 18 – Keine Anwendung auf den privaten Bereich
ErwG 19 – Keine Anwendung auf Strafverfolgungsbehörden
ErwG 20 – Kein Einfluss auf die Unabhängigkeit der Justiz
ErwG 21 – Verantwortlichkeit von Anbietern reiner Vermittlungsdienste bleibt unberührt
ErwG 27 – Keine Anwendung auf Daten Verstorbener
§ 1 BDSG – Anwendungsbereich des Gesetzes