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Art. 1 DSGVO
Übersicht
Art. 3 DSGVO

Art. 2 DSGVO - Sachlicher Anwendungsbereich


  1. Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
  2. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
    1. im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
    2. durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
    3. durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
    4. durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
  3. 1Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. 2Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.
  4. Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.
Querverweise

ErwG 13 – Berücksichtigung von kleinen und mittleren Unternehmen
ErwG 14 – Keine Anwendung auf juristische Personen
ErwG 15 – Datenschutz unabhängig von verwendeter Technik
ErwG 16 – Keine Anwendung auf Tätigkeiten der Außen- und Sicherheitspolitik
ErwG 17 – Anpassung der Verordnung für EU-Einrichtungen
ErwG 18 – Keine Anwendung auf den privaten Bereich
ErwG 19 – Keine Anwendung auf Strafverfolgungsbehörden
ErwG 20 – Kein Einfluss auf die Unabhängigkeit der Justiz
ErwG 21 – Verantwortlichkeit von Anbietern reiner Vermittlungsdienste bleibt unberührt
ErwG 27 – Keine Anwendung auf Daten Verstorbener
§ 1 BDSG – Anwendungsbereich des Gesetzes


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