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Übersicht
Art. 2 DSGVO

Art. 1 DSGVO - Gegenstand und Ziele


  1. Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
  2. Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
  3. Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.
Querverweise

ErwG 1 – Datenschutz als Grundrecht
ErwG 2 – Datenschutz zur Stärkung des Binnenmarkts
ErwG 3 – Harmonisierung der Datenschutzvorschriften zum freien Datenverkehr
ErwG 4 – Datenschutz im Einklang mit anderen Grundrechten
ErwG 5 – Zusammenarbeit beim Datenaustausch
ErwG 6 – Hohes Datenschutzniveau trotz erhötem Datenaustausch
ErwG 7 – Rechtsrahmen zur Schaffung von Vertrauen und Sicherheit
ErwG 8 – Übernahme in nationales Recht
ErwG 9 – Einheitliches Schutzniveau
ErwG 10 – Gleichwertiges Schutzniveau trotz nationaler Spielräume
ErwG 11 – Unionsweit gleiche Sanktionen
ErwG 12 – Ermächtigung des EU-Parlaments und des Rates


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