Art. 1 DSGVO - Gegenstand und Ziele
- Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
- Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
- Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.
Querverweise
ErwG 1 – Datenschutz als Grundrecht
ErwG 2 – Datenschutz zur Stärkung des Binnenmarkts
ErwG 3 – Harmonisierung der Datenschutzvorschriften zum freien Datenverkehr
ErwG 4 – Datenschutz im Einklang mit anderen Grundrechten
ErwG 5 – Zusammenarbeit beim Datenaustausch
ErwG 6 – Hohes Datenschutzniveau trotz erhötem Datenaustausch
ErwG 7 – Rechtsrahmen zur Schaffung von Vertrauen und Sicherheit
ErwG 8 – Übernahme in nationales Recht
ErwG 9 – Einheitliches Schutzniveau
ErwG 10 – Gleichwertiges Schutzniveau trotz nationaler Spielräume
ErwG 11 – Unionsweit gleiche Sanktionen
ErwG 12 – Ermächtigung des EU-Parlaments und des Rates