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ErwG 82 - Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten


1Zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung sollte der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen, führen. 2Jeder Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter sollte verpflichtet sein, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und dieser auf Anfrage das entsprechende Verzeichnis vorzulegen, damit die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Verzeichnisse kontrolliert werden können.

Querverweise

Art. 30 DSGVO – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Art. 31 DSGVO – Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde


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