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ErwG 76 - Risikobewertung


1Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person sollten in Bezug auf die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung bestimmt werden. 2Das Risiko sollte anhand einer objektiven Bewertung beurteilt werden, bei der festgestellt wird, ob die Datenverarbeitung ein Risiko oder ein hohes Risiko birgt.

Querverweise

Art. 24 DSGVO – Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
Art. 32 DSGVO – Sicherheit der Verarbeitung


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