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ErwG 44 - Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung


Die Verarbeitung von Daten sollte als rechtmäßig gelten, wenn sie für die Erfüllung oder den geplanten Abschluss eines Vertrags erforderlich ist.

Querverweise

Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung


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