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ErwG 152 - Sanktionsbefugnis der Mitgliedsstaaten


1Soweit diese Verordnung verwaltungsrechtliche Sanktionen nicht harmonisiert oder wenn es in anderen Fällen — beispielsweise bei schweren Verstößen gegen diese Verordnung — erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten eine Regelung anwenden, die wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsieht. 2Es sollte im Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden, ob diese Sanktionen strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sind.

Querverweise

Art. 83 DSGVO – Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
Art. 84 DSGVO – Sanktionen


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