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ErwG 151 - Geldbußen in Dänemark und Estland


1Nach den Rechtsordnungen Dänemarks und Estlands sind die in dieser Verordnung vorgesehenen Geldbußen nicht zulässig. 2Die Vorschriften über die Geldbußen können so angewandt werden, dass die Geldbuße in Dänemark durch die zuständigen nationalen Gerichte als Strafe und in Estland durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen eines Verfahrens bei Vergehen verhängt wird, sofern eine solche Anwendung der Vorschriften in diesen Mitgliedstaaten die gleiche Wirkung wie die von den Aufsichtsbehörden verhängten Geldbußen hat. 3Daher sollten die zuständigen nationalen Gerichte die Empfehlung der Aufsichtsbehörde, die die Geldbuße in die Wege geleitet hat, berücksichtigen. 4In jeden Fall sollten die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Querverweise

Art. 83 DSGVO – Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
Art. 84 DSGVO – Sanktionen


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