Art. 84 DSGVO - Sanktionen
- 1Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung — insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen — fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. 2Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
- Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.
Querverweise
ErwG 149 – Sanktionen für Verstöße gegen nationale Vorschriften
ErwG 150 – Geldbußen
ErwG 151 – Geldbußen in Dänemark und Estland
ErwG 152 – Sanktionsbefugnis der Mitgliedsstaaten
§ 42 BDSG – Strafvorschriften
Infothek – Datenschutzverstoß
DSK-Kurzpapier Nr. 2: Aufsichtsbefugnisse/Sanktionen