Skip to content
Datenschutz-Manager-24Datenschutz-Manager-24
  • DSGVO
  • ErwG
  • BDSG
  • TTDSG
  • Infothek

Art. 52 DSGVO
Übersicht
Art. 54 DSGVO

Art. 53 DSGVO - Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde


  1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jedes Mitglied ihrer Aufsichtsbehörden im Wege eines transparenten Verfahrens ernannt wird, und zwar
    — vom Parlament,
    — von der Regierung,
    — vom Staatsoberhaupt oder
    — von einer unabhängigen Stelle, die nach dem Recht des Mitgliedstaats mit der Ernennung betraut wird.
  2. Jedes Mitglied muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.
  3. Das Amt eines Mitglieds endet mit Ablauf der Amtszeit, mit seinem Rücktritt oder verpflichtender Versetzung in den Ruhestand gemäß dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats.
  4. Ein Mitglied wird seines Amtes nur enthoben, wenn es eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt.
Querverweise

ErwG 121 – Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde
§ 12 BDSG – Amtsverhältnis
§ 13 BDSG – Rechte und Pflichten


Art. 52 DSGVO
Übersicht
Art. 54 DSGVO

Abonnieren Sie unseren
Datenschutz-Newsletter

News, Fachbeiträge und Urteile
kostenlos und jederzeit abbestellbar

Jetzt Abonnieren
Wilhelmshöher Straße 1 34590 Wabern (Deutschland) info@datenschutz-manager-24.de
Impressum
Datenschutz
Hilfe
Kontakt

Abonnieren Sie unseren
Datenschutz-Newsletter

News, Fachbeiträge und Urteile
kostenlos und jederzeit abbestellbar

Jetzt Abonnieren
  • DSGVO
  • ErwG
  • BDSG
  • TTDSG
  • Infothek