Skip to content
Datenschutz-Manager-24Datenschutz-Manager-24
  • DSGVO
  • ErwG
  • BDSG
  • TTDSG
  • Infothek

Art. 9 DSGVO
Übersicht
Art. 11 DSGVO

Art. 10 DSGVO - Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten


1Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. 2Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

Querverweise

ErwG 50 – Bedingungen für eine Zweckänderung


Art. 9 DSGVO
Übersicht
Art. 11 DSGVO

Abonnieren Sie unseren
Datenschutz-Newsletter

News, Fachbeiträge und Urteile
kostenlos und jederzeit abbestellbar

Jetzt Abonnieren
Wilhelmshöher Straße 1 34590 Wabern (Deutschland) info@datenschutz-manager-24.de
Impressum
Datenschutz
Hilfe
Kontakt

Abonnieren Sie unseren
Datenschutz-Newsletter

News, Fachbeiträge und Urteile
kostenlos und jederzeit abbestellbar

Jetzt Abonnieren
  • DSGVO
  • ErwG
  • BDSG
  • TTDSG
  • Infothek